Digitale Pflegeanwendungen im häuslichen Pflegealltag mit pflegenden Angehörigen
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DiPA in Deutschland: Ein Anspruch ohne Produkt

Fünf Jahre DiPA und keine dauerhafte Aufnahme im BfArM-Verzeichnis. Warum die Reform von 2026 den Zugang öffnet, die Evidenzanforderung aber bleibt und wo digitale Pflege realistisch Wert schafft.

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Digitale Pflegeanwendungen, DiPA, sind seit 2021 ein gesetzlicher Anspruch. Im BfArM-Verzeichnis war im August 2026 keine Anwendung dauerhaft gelistet. Der Impuls ordnet ein, was fünf Jahre DiPA über die Grenzen digitaler Lösungen für den Pflegekräftemangel zeigen.

Executive Summary

KernaussageEinordnung
Der Anspruch besteht, die Produkte fehlen.DiPA sind seit 2021 ein gesetzlicher Anspruch nach § 40a SGB XI. Im August 2026 war keine Anwendung dauerhaft im BfArM-Verzeichnis gelistet. Lindera wurde 2024 abgelehnt, weil die Studie den App-Effekt nicht von bereits erhaltenen Pflegeleistungen abgrenzen konnte.
Die Reform von 2026 benennt das Scheitern offen.Das BEEP-Gesetz gilt seit 1. Januar 2026. Es beseitigte die Erforderlichkeitsprüfung, führte eine vorläufige zwölfmonatige Aufnahme ein, erlaubte parallele Preisverhandlungen und erweiterte den Anwendungsbegriff auf die Unterstützung pflegender Angehöriger.
Der finanzielle Rahmen ist bewusst klein.Bei 25 % Nutzung unter 5,2 Millionen Empfängerinnen und Empfängern häuslicher Pflegeleistungen kostet allein die Anwendung rund 624 Millionen Euro pro Jahr. Das entspricht 0,85 % der SPV-Ausgaben 2025.
Der Break-even ist anspruchsvoll.Bei 100.000 Nutzenden des vollständigen Leistungsanspruchs rechnet sich DiPA erst, wenn rund 10 von 100 Personen mit Pflegegrad 3 ein Jahr vor vollstationärer Pflege bewahrt werden. Bei Pflegegrad 4 sind es rund 7 von 100.
Die Personallücke ist um Größenordnungen größer.Deutschland benötigt 2049 rund 2,15 Millionen Pflegekräfte. Das prognostizierte Angebot liegt zwischen 1,46 und 1,87 Millionen. DiPA adressieren ein Setting, in dem keine professionellen Vollzeitäquivalente gezählt werden.
Der realistische Nutzen ist enger und relevant.DiPA können Eskalationen verzögern, informelle Pflege strukturieren und die Belastbarkeit pflegender Angehöriger stabilisieren. Sie schließen keine professionelle Personallücke.

1. Das Instrument und sein tatsächlicher Inhalt

DiPA wurden 2021 mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz, DVPMG, als pflegerisches Pendant zu digitalen Gesundheitsanwendungen, DiGA, geschaffen. Drei Konstruktionsmerkmale sind entscheidend.

DimensionDiGA, § 33a SGB VDiPA, § 40a SGB XI
KostenträgerGesetzliche KrankenversicherungSoziale Pflegeversicherung, SPV
AuslöserÄrztliche oder psychotherapeutische Verordnung oder Genehmigung der KasseAntrag der versicherten Person bei der Pflegekasse
ZielErkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von KrankheitMinderung von Beeinträchtigungen, Prävention einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit, Entlastung pflegender Angehöriger
Regulatorischer StatusMedizinprodukt der Klasse I oder IIaNicht zwingend ein Medizinprodukt
Monatliche ErstattungVerhandelter Preis, nach Preisverhandlung im Schnitt 227 EuroBis zu 40 Euro, zusätzlich bis zu 30 Euro für ergänzende Unterstützungsleistungen nach § 40b SGB XI
VerzeichnisBfArM-DiGA-Verzeichnis, bislang 74 Anwendungen gelistetBfArM-DiPA-Verzeichnis, bislang keine dauerhafte Aufnahme

Die Asymmetrie der letzten beiden Zeilen erzählt die gesamte Geschichte. Eine DiGA erzielt nach Verhandlung im Schnitt 227 Euro pro Monat. Für eine DiPA ist die Software auf 40 Euro begrenzt. Bis 2026 war die regulatorische Last vergleichbar: Nachweis eines pflegerischen Nutzens, Datenschutzkonformität sowie Qualitäts- und Interoperabilitätsanforderungen einschließlich Erforderlichkeitsprüfung durch das BfArM.

Anspruchsberechtigt sind alle zu Hause versorgten Personen mit Pflegegrad 1 bis 5. Diese Population liegt allen folgenden Berechnungen zugrunde.

2. Die Bilanz: Fünf Jahre, keine Aufnahme

DatumEreignis
Juni 2021Das DVPMG schafft die §§ 40a und 40b SGB XI.
2022Die Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung, DiPAV, etabliert das Aufnahmeverfahren.
2024Das BfArM lehnt den Antrag für Lindera ab. Die eingereichte Studie konnte den App-Effekt nicht von bestehenden Pflegeleistungen abgrenzen.
22. / 29. Dezember 2025Das BEEP-Gesetz wird beschlossen und verkündet, BGBl. I 2025 Nr. 371.
1. Januar 2026Der reformierte DiPA-Rahmen tritt in Kraft.
August 2026Das Verzeichnis enthält weiter keine dauerhaft gelistete Anwendung.

Fünf Jahre gesetzlicher Anspruch haben eine Leistung hervorgebracht, die keine versicherte Person abrufen kann. Das ist keine langsame Marktdurchdringung. Die ökonomische Basis trug die geforderte Evidenz nicht.

Der DiGA-Vergleich schärft den Befund. Zwischen September 2020 und Dezember 2025 gab die gesetzliche Krankenversicherung 401 Millionen Euro für 1,6 Millionen DiGA-Verordnungen aus. Die Aktivierungen stiegen von 65.000 im Jahr 2021 auf 695.000 im Jahr 2025. 74 Anwendungen wurden gelistet. 58 blieben im Verzeichnis. 16 schieden wegen unzureichender Evidenz aus. Der DiGA-Weg steht zu Recht in der Kritik, etwa wegen hoher Preise und schwacher Evidenz. Er hat jedoch einen Markt hervorgebracht. Der DiPA-Weg bisher nicht.

3. Was die Reform von 2026 verändert hat

Das BEEP-Gesetz adressiert alle erkannten Hürden. Ob es sie ausreichend adressiert, bleibt offen.

ElementBis 31. Dezember 2025Ab 1. Januar 2026
Erforderlichkeitsprüfung durch das BfArMErforderlichEntfallen
AufnahmewegVollständiger Nachweis eines pflegerischen Nutzens im VorausVorläufige Aufnahme für bis zu zwölf Monate auf Grundlage eines wissenschaftlichen Erprobungskonzepts
PreisverhandlungSequenziell nach AufnahmeParallel zum Aufnahmeverfahren
Monatlicher Betrag50 Euro kombiniert, dynamisiert auf rund 53 Euro40 Euro für die Anwendung plus bis zu 30 Euro für ergänzende Unterstützungsleistungen
Definition einer qualifizierenden AnwendungMusste Beeinträchtigungen der pflegebedürftigen Person mindernErweitert auf Anwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger oder ehrenamtlich Pflegender, auch wenn nur deren Situation verbessert wird. Der Anspruch bleibt bei der pflegebedürftigen Person, § 40a Absatz 1a SGB XI.
EvidenzstandardNutzen für die pflegebedürftige PersonNachgewiesene Entlastung pflegender Angehöriger als gleichwertige Alternative anerkannt

Zwei Änderungen sind substanziell. Die vorläufige zwölfmonatige Aufnahme wandelt eine nicht finanzierbare Vorab-Evidenzanforderung in einen gestuften Nachweis. Das spiegelt den Mechanismus, der DiGA erst marktfähig machte. Die Anerkennung der Angehörigenentlastung als gleichwertiger Endpunkt richtet den Evidenzstandard auf den tatsächlichen Produktnutzen aus.

Die Budgetänderung wirkt stärker, als sie ist. Für Herstellerinnen und Hersteller sind monatlich 40 Euro pro nutzender Person adressierbar, nicht 70 Euro. Die zusätzlichen 30 Euro setzen eine ambulante Leistung voraus.

4. Berechnung 1: Der finanzielle Rahmen

Die relevante Population umfasst 5,2 Millionen Personen, die 2025 Leistungen der Pflegeversicherung in häuslicher Versorgung erhielten. Alle Werte basieren auf den Beträgen von 2026 und sind Jahreswerte.

Annahmen: 5,2 Millionen Anspruchsberechtigte, 40 Euro pro Monat für die Anwendung, 480 Euro pro Jahr, und 70 Euro pro Monat für das Gesamtpaket, 840 Euro pro Jahr. Die Ausgaben der SPV betrugen 2025 73,82 Milliarden Euro. Das für 2026 prognostizierte SPV-Defizit beträgt 3,5 Milliarden Euro. Die Nutzung wird gleichmäßig verteilt angenommen.

NutzungNutzendeNur Anwendung, Mio. EuroAnteil der SPV-AusgabenGesamtpaket, Mio. EuroAnteil der SPV-Ausgaben
5 %260.0001250,17 %2180,30 %
10 %520.0002500,34 %4370,59 %
25 %1.300.0006240,85 %1.0921,48 %
50 %2.600.0001.2481,69 %2.1842,96 %
100 %5.200.0002.4963,38 %4.3685,92 %

Zwei Lesarten folgen daraus. Für Kostenträger ist das Instrument günstig. Selbst bei einer ambitionierten Nutzung von 25 Prozent beansprucht es nur 0,85 Prozent der jährlichen Ausgaben. Eine Pflegeversicherung mit einem Defizit von 0,5 Milliarden Euro im Jahr 2025 und einem erwarteten Defizit von 3,5 Milliarden Euro im Jahr 2026 wird dadurch weder destabilisiert noch saniert.

Für Herstellerinnen und Hersteller ist dieselbe Zahl das Problem. Eine Obergrenze von 40 Euro muss klinische Evaluation, Konformitätsarbeit, Informationssicherheit, Integration, Vertrieb, Support und die Ansprache einer älteren, digital heterogenen Zielgruppe finanzieren. Diese Rechnung erklärt das leere Verzeichnis.

5. Berechnung 2: Was eine DiPA leisten müsste, um sich zu finanzieren

Der ökonomische Fall beruht auf einem Mechanismus: Menschen länger zu Hause zu versorgen und vollstationäre Pflege zu vermeiden. Die SPV zahlt für beide Settings definierte Beträge.

Annahmen: Kohorte von 100.000 Nutzenden mit vollständigem Jahresanspruch von 840 Euro. Die jährlichen Kosten betragen 84,0 Millionen Euro. Einsparungen entsprechen der Differenz zwischen dem Betrag für vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI und dem Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Zuschläge nach § 43c SGB XI sind ausgenommen. Dadurch sind die Einsparungen konservativ berechnet.

PflegegradPflegegeld, Euro/MonatVollstationärer Betrag, Euro/MonatMonatliche DifferenzZu vermeidende Personenjahre vollstationärer PflegeAnteil der Kohorte
234780545815.28415,3 %
35991.3197209.7229,7 %
48001.8551.0556.6356,6 %
59902.0961.1066.3296,3 %

Die Leistung finanziert sich bei einer Kohorte von 100.000 Nutzenden mit Pflegegrad 3 erst selbst, wenn sie rund 9.700 Personen ein Jahr lang vor vollstationärer Pflege bewahrt. Das entspricht etwa einer von zehn Personen. Bei Pflegegrad 4 sinkt die Schwelle auf rund eine von fünfzehn Personen.

Diese Schwelle ist anspruchsvoll, aber nicht absurd. Sie verändert die Frage. Entscheidend ist nicht, ob eine Anwendung angenehm zu nutzen ist. Entscheidend ist, ob sie Übergangsraten in die stationäre Pflege nachweisbar beeinflusst.

Ein gegenläufiger Vorbehalt: Die Berechnung nutzt Pflegegeld als Basis der häuslichen Versorgung. Bezieht eine Person dagegen das volle Sachleistungsbudget nach § 36 SGB XI, ist häusliche Pflege für die SPV nicht günstiger. Bei Pflegegrad 3 liegt das ambulante Budget mit 1.497 Euro 178 Euro über dem stationären Betrag. Erst unter Einbezug der Zuschläge nach § 43c SGB XI wird stationäre Pflege klar teurer. Die Einsparlogik gilt deshalb besonders für die 3,1 Millionen Personen, die ausschließlich von Angehörigen versorgt werden.

Genau diese Zielgruppe adressieren DiPA. Sie hat jedoch häufig die geringste digitale Sicherheit, den geringsten Gerätezugang und die schwächsten Unterstützungsstrukturen.

6. Berechnung 3: Die Lücke, zu deren Schließung DiPA beitragen sollen

KennzahlWertQuellenbasis
Pflegekräfte, Basis 20191.620.000Destatis-Pflegekräfteprojektion
Benötigte Pflegekräfte, 20492.150.000+33 % gegenüber 2019
Prognostiziertes Angebot 2049, Trendvariante1.870.000Lücke von 280.000
Prognostiziertes Angebot 2049, Status-quo-Variante1.460.000Lücke von 690.000
Lücke als Anteil der benötigten Kapazität13,0 % bis 32,1 %Berechnung
Pflegebedürftige, 31. Dezember 20235.690.000Davon 4,9 Mio. zu Hause, 3,1 Mio. ausschließlich durch Angehörige
Prognostizierte Pflegebedürftige, 20556.800.000 bis 7.600.000Szenarien mit konstanter und steigender Pflegequote

Deutschland muss seine wirksame Pflegekapazität bis 2049 um 13 bis 32 Prozent steigern, um den Status quo zu halten. Das ist der Nenner, an dem jedes einzelne Instrument zu messen ist.

DiPA wirken vollständig außerhalb der professionellen Pflegearbeitskräfte. Sie schaffen keine Vollzeitäquivalente, verkürzen keine Schicht und senken keine Fachkraftquote in einer Einrichtung. Ihr Beitrag ist indirekt: Sie können Eskalationen verhindern oder verzögern, durch die eine informell versorgte Person professionelle Kapazität beansprucht. Berechnung 2 zeigt die dafür notwendige Größenordnung.

7. Das Evidenzproblem

Der Wirkmechanismus von DiPA ist die Entlastung pflegender Angehöriger. Die beste verfügbare Synthese ist eine Meta-Analyse von 14 randomisierten kontrollierten Studien mit 1.010 informell Pflegenden älterer Menschen. Sie berichtet eine gepoolte standardisierte Mittelwertdifferenz der Angehörigenbelastung von −0,13 bei einem 95-Prozent-Konfidenzintervall von −0,25 bis −0,00, einer Heterogenität von 34 Prozent und moderater GRADE-Qualität.

Drei Beobachtungen folgen. Der Effekt ist real, aber klein. Die obere Grenze des Konfidenzintervalls berührt null. Subgruppeneffekte waren bei definierten chronischen Erkrankungen mit −0,43 größer. Das spricht dafür, dass indikationsspezifische Anwendungen allgemeine Pflegeunterstützungsangebote übertreffen.

Das ist kein Argument gegen die Kategorie. Es ist ein Argument für präzise Claims. Ein Effekt dieser Größe ist in einer unterpowerten einarmigen Studie nicht nachweisbar. Der vom BfArM genannte Grund für die Ablehnung im Jahr 2024 folgt daraus: Der Effekt der Anwendung ließ sich nicht von parallel erbrachten Pflegeleistungen abgrenzen.

Die DiGA-Erfahrung zeigt dasselbe aus einer anderen Perspektive. 16 von 74 gelisteten Anwendungen schieden später wegen unzureichender Evidenz aus. Preise zwischen 119 und 2.077 Euro pendelten sich bei den 40 abgeschlossenen Preisvereinbarungen im Schnitt auf 227 Euro ein. Ein vorläufiger Weg senkt die Eintrittshürde, nicht die spätere Evidenzanforderung. Herstellerinnen und Hersteller sollten die konfirmatorische Studie ab Tag eins planen und auf die in der Literatur realistisch belegte Effektgröße auslegen.

8. Wo DiPA realistisch beitragen können

Der kritische Befund ist kein Argument gegen das Instrument. Er richtet sich gegen einen zu großen Claim. Sein plausibler Beitrag ist enger und dennoch wertvoll.

ClaimEinordnungWas nachzuweisen wäre
DiPA entlasten den professionellen Pflegekräftemangel.Nicht belegbarMessbare Verringerung professioneller Pflegezeit im großen Maßstab
DiPA verzögern Übergänge in vollstationäre Pflege.Plausibel, unbelegtÜbergangsraten in einer kontrollierten Vergleichsstudie, Schwelle gemäß Berechnung 2
DiPA senken die Belastung informell Pflegender.Belegt, kleiner EffektBereits bei SMD −0,13 nachgewiesen, größere Effekte bei definierten Indikationen
DiPA verbessern Struktur und Sicherheit informeller Pflege.Plausibel, wenig erforschtStürze, Medikationsfehler und Eskalationsereignisse als Endpunkte
DiPA verlängern die Kapazität informeller Pflege.Wertvollster, am wenigsten erforschter ClaimZeit bis Überlastung oder Rückzug der pflegenden Person als primärer Endpunkt

Die letzte Zeile verdient besondere Aufmerksamkeit. Das deutsche Pflegesystem beruht auf 3,1 Millionen ausschließlich durch Angehörige versorgten Menschen. Die begrenzende Ressource ist nicht allein die Funktion der pflegebedürftigen Person, sondern die Belastbarkeit der pflegenden Person. Eine Anwendung, die den Zusammenbruch dieser Unterstützung nachweisbar verschiebt, wäre ökonomisch bedeutsam. Dieser Endpunkt fehlt in der aktuellen Evidenzbasis nahezu vollständig.

9. Konsequenzen für Herstellerinnen und Hersteller

EntscheidungEmpfohlene Position
GeschäftsmodellDen Case nicht auf 40 Euro pro Monat allein aufbauen. Die DiPA-Aufnahme als Erstattungsanker in einem breiteren Angebot für Pflegekassen, Versicherer und Leistungserbringer nutzen, nicht als alleinige Erlösbasis.
EvidenzstrategieDie konfirmatorische Studie vor Antrag auf vorläufige Aufnahme planen. Sie sollte auf einen kleinen Effekt ausgelegt sein und einen aktiven oder Usual-Care-Vergleich enthalten, der die Anwendung von parallelen Pflegeleistungen abgrenzt.
Primärer EndpunktAngehörigenseitige Endpunkte, Belastung, Kapazität und Zeit bis zum Rückzug, sowie der Übergang in vollstationäre Pflege gegenüber Funktionsscores der pflegebedürftigen Person priorisieren.
ZielpopulationDefinierte Indikationen priorisieren, bei denen die Literatur größere Effekte zeigt.
VertriebGeringe digitale Sicherheit in der Zielgruppe einplanen. Onboarding, Gerätebereitstellung und menschliche Unterstützung sind Produktbestandteile, nicht Marketing.
Regulatorischer WegFrüh klären, ob das Produkt ein Medizinprodukt ist. Für dieselbe Technologie kann ein DiGA-Weg ökonomisch überlegen sein. Der durchschnittlich verhandelte Preis liegt rund 5,7-mal über der DiPA-Obergrenze.

Die letzte Zeile hat die größte strategische Bedeutung. Für dieselbe Software bietet der DiGA-Weg im Schnitt 227 Euro pro Monat gegenüber einer DiPA-Obergrenze von 40 Euro. Wo ein indikationsbezogener Anspruch nach SGB V tragfähig ist, sprechen die ökonomischen Argumente klar für DiGA. Das DiPA-Verzeichnis wird sich vor allem mit Produkten füllen, für die diese Alternative nicht besteht.

Fazit

Deutschland schuf 2021 einen gesetzlichen Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen. Fünf Jahre später kann ihn niemand nutzen. Die Reform von 2026 hat die Ursachen zutreffend beschrieben und die meisten Hürden adressiert. Ob eine Obergrenze von 40 Euro die weiterhin geforderte Evidenz finanzieren kann, bleibt die zentrale Frage.

Der größere Punkt ist die Verhältnismäßigkeit. Deutschland steht bis 2049 vor einer Lücke von 280.000 bis 690.000 Pflegekräften. Die DiPA-Finanzierung kann selbst bei vollständiger Nutzung maximal 5,9 Prozent der jährlichen SPV-Ausgaben erreichen. Sie löst diese Personallücke nicht.

DiPA können jedoch informelle Pflegearrangements schützen, die 86 Prozent der Pflegefälle tragen. Ihr realistischer Beitrag besteht darin, Pflege strukturierter, sicherer und belastbarer zu machen. Dieser Claim ist kleiner, messbar und für das System wirtschaftlich relevant. Der vorläufige zwölfmonatige Weg bietet erstmals die Chance, ihn belastbar zu prüfen.

Hinweis zu den Berechnungen

Alle Werte wurden aus den folgenden Quellen berechnet. Die Annahmen stehen jeweils direkt bei der Berechnung.

1. Anspruchsberechtigte Population: 5,2 Millionen Empfängerinnen und Empfänger von SPV-Leistungen in häuslicher Pflege, 2025. Die Nutzung wird über Pflegegrade gleichmäßig verteilt angenommen. In der Praxis würde sie sich eher zu niedrigeren Pflegegraden und jüngeren Kohorten verschieben.

2. Kosten pro Person: 40 Euro pro Monat, 480 Euro pro Jahr, für die Anwendung. 70 Euro pro Monat, 840 Euro pro Jahr, für Anwendung und Unterstützungsleistungen. Beide Werte sind Obergrenzen.

3. Break-even: jährliche Kohortenkosten geteilt durch die monatliche Differenz zwischen vollstationärem Betrag nach § 43 SGB XI und Pflegegeld nach § 37 SGB XI, umgerechnet in Personenjahre. Zuschläge nach § 43c sind ausgeschlossen.

4. Anteil der Personallücke: Fehlbestand geteilt durch die 2.150.000 bis 2049 benötigten Pflegekräfte.

5. Leistungsbeträge 2026: unverändert gegenüber 2025. Die nächste gesetzliche Dynamisierung ist zum 1. Januar 2028 vorgesehen.

Quellen: [1] BfArM: Digitale Pflegeanwendungen (DiPA), bfarm.de · [2] Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, BGBl. I 2025 Nr. 371, recht.bund.de · [3] Destatis: 5,7 Millionen Pflegebedürftige zum Jahresende 2023, destatis.de · [4] Destatis: Bis 2049 werden mindestens 280.000 zusätzliche Pflegekräfte benötigt, destatis.de · [5] Sachverständigenrat: Soziale Pflegeversicherung, Frühjahrsgutachten 2026, sachverstaendigenrat-wirtschaft.de · [6] AOK: Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung, aok.de · [7] Zhou et al.: Technology-based interventions on burden of older adults' informal caregivers, BMC Geriatrics 2024; 24:398, DOI 10.1186/s12877-024-05018-w · [8] Deutsches Ärzteblatt: Kassen beziffern Kosten für Gesundheits-Apps auf bislang 400 Millionen Euro, 8. April 2026 · [9] QuickBird Medical: DiPA-Leitfaden, aktualisiert 20. August 2026 · [10] Diakonie Deutschland: Leistungen der vollstationären Pflege ab 01.01.2026; betanet: DiPA.

Dieser Impulsartikel bildet den Diskussionsstand September 2026 ab. Er stellt keine Rechts- oder Erstattungsberatung dar. Der Registerstatus ist vor jeder kommerziellen Entscheidung im BfArM-Verzeichnis zu prüfen.

PS

Dr. Patrik Scholler

Berater für Digital Health, Life Sciences und Managed Delivery

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